Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 356 SGB III
§ 356 SGB III, Umlageabführung
§ 356 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926).
(1) 1 Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse ab. 2 Dies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht wird; in diesen Fällen gelten § 28e Absatz 1 Satz 1 und § 28g SGB IV entsprechend. 3 Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse nicht erstattet. 4 Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten.
Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) 1 Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bundesagentur ab. 2 Sie haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.
Zu § 356 siehe RS 2007/06.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service