Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SGB IV
§ 8 SGB IV, Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze 1
Überschrift neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
- 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
- 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
Nummer 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474), G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
(1a) 1 Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 MiLoG in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 MiLoG jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. 2 Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. 3 Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom BMAS im Bundesanzeiger bekannt gegeben 2 .
Absatz 1a eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als 2 Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
(2) 1 Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. 2 Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. 3 Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 SGB X durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. 4 Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
Satz 3 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
(2a) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für aufgrund der BeschV zugelassene kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).
(3) 1 Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. 2 Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
1 Vgl. Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien).
2 Geringfügigkeitsgrenze ab 1. 1. 2024: 538 EUR (vgl. Bekanntmachung vom 30. 11. 2023 (BAnz. AT 7. 12. 2023 B1)).
Zu § 8 siehe RS 2016/07.
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