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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 SGB IV
§ 24 SGB IV, Säumniszuschlag
(1) 1 Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. 2 Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. 3 Bei einem rückständigen Betrag unter 150 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. 4 Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 SGB VII.
Satz 1 geändert, Satz 2 eingefügt und Satz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und geändert.
Absatz 1a gestrichen durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423).
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) 1 Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. 2 Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Zu § 24 siehe RS 2024/02.
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