Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 111 SGB IV
§ 111 SGB IV, Bußgeldvorschriften
(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. (weggefallen)
- 1a. entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2. entgegen
- jeweils in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2a. entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2b. entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1, jeweils in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2c. entgegen § 28a Absatz 12 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 2d. entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- 3. entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 eine Entgeltunterlage nicht führt oder nicht aufbewahrt,
- 3a. entgegen § 28f Absatz 1a eine Entgeltunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,
- 4. entgegen § 28o
- a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Buchstabe b geändert durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl. I S. 2298) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
- 5. entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 6. entgegen § 99 Absatz 3, auch in Verb. mit Absatz 4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 7. (weggefallen)
- 8. einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5 oder 7, § 28n Nummer 4 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Nummer 1 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Nummer 1a eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 6. 3. 2017 (BGBl. I S. 399).
Nummern 2b und 2c eingefügt durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 983), bisherige Nummer 2b wurde Nummer 2d.
Nummer 2b geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Nummer 2c geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Nummer 3 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 3a geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 3b gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 5 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Nummer 6 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Nummer 8 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 983), G vom 23. 11. 2011 (BGBl. I S. 2298) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Nummern 9 bis 14 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl. I S. 2298).
Absatz 1 berichtigt durch Bek. vom 23. 12. 2009 (BGBl. I S. 3973).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder
- 2. entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abgibt.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 983).
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 55 Absatz 2 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder
- 2. entgegen § 55 Absatz 3 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2d und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und 5 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Absatz 4 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 983), G vom 23. 11. 2011 (BGBl. I S. 2298) und G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Absätze 5 und 6 gestrichen durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 983).
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