Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SGB XII
§ 34 SGB XII, Bedarfe für Bildung und Teilhabe
§ 34 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(1) 1 Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. 2 Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557).
(2) 1 Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
- 1. Schulausflüge und
- 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
(3) 1 Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der 1. Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 EUR und für den Monat, in dem das 2. Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 EUR anerkannt. 2 Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen
- 1. in Höhe von 100 EUR für das 1. Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das 1. Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das 2. Schulhalbjahr beginnt,
- 2. in Höhe des Betrags für das 1. und das 2. Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das 2. Schulhalbjahr beginnt,
- 3. in Höhe von 50 EUR, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das 2. Schulhalbjahr beginnt.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
(3a) 1 Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit den in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsätzen fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 EUR auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 EUR auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). 2 Der Teilbetrag für das 2. Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 % des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). 3 Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 2. Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. 4 Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das 1. Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das 2. Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
(4) 1 Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2 Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
(5) 1 Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. 2 Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
Satz 2 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
(6) 1 Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1. Schülerinnen und Schüler und
- 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
(7) 1 Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 EUR monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
- 1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- 3. Freizeiten.
Satz 1 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530). Satz 2 angefügt durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1167), geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
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