Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62a SGB XII
§ 62a SGB XII, Bindungswirkung
§ 62a eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
1 Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. 2 Bei seiner Entscheidung kann sich der Träger der Sozialhilfe der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. 3 Auf Anforderung unterstützt der Medizinische Dienst gemäß § 278 SGB V den Träger der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung und erhält hierfür Kostenersatz, der zu vereinbaren ist.
Satz 3 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
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