Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 128a SGB XII
§ 128a SGB XII, Bundesstatistik für das 4. Kapitel
§ 128a eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783).
(1) 1 Zur Beurteilung der Auswirkungen des 4. Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. 2 Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.
(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:
- 1. Persönliche Merkmale,
- 2. Art und Höhe der Bedarfe,
- 3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
Nummer 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
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