Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 128g SGB XII
§ 128g SGB XII, Auskunftspflicht
§ 128g eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783).
(1) 1 Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht Auskunftspflicht. 2 Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem 4. Kapitel zuständigen Träger.
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