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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44 SVG
§ 44 SVG, Bezüge bei Verschollenheit
(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem das BMVg feststellt, dass sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) 1 Vom 1. des Monats an, der dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 11a Absatz 2 Übergangsgebührnisse, nach § 12 Absatz 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Bezüge. 2 Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach § 42a Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Leistungen anstelle der Leistungen nach Satz 1; Leistungen nach Satz 1 an andere Personen werden daneben nicht gezahlt. 3 Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht gewährt.
Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458) und G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583). Satz 2 eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
(3) 1 Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. 2 Nachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2, nach § 80 und nach anderen Gesetzen aufgrund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei einem Soldaten die Voraussetzungen des § 9 BBesG vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem 1. des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn ein Soldat, der Wehrdienst nach dem WPflG, nach § 58b SG oder nach dem 4. Abschnitt des SG leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen ist.
Absatz 6 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458), geändert durch G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730).
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