Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 89a SVG
§ 89a SVG, Dienstbezüge
1 Dienstbezüge im Sinne der §§ 11 und 12 sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 BBesG sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. 2 Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen. 3 Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren.
Satz 2 geändert durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462). Satz 3 angefügt durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
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