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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26a UStG
§ 26a UStG, Bußgeldvorschriften
Absatz 1 eingefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096), bisherige Absätze 1 bis 3 wurden Absätze 2 bis 4.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 18 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder 2, Absatz 4c Satz 2, Absatz 4e Satz 4 oder Absatz 5a Satz 4, § 18i Absatz 3 Satz 3, § 18j Absatz 4 Satz 3 oder § 18k Absatz 4 Satz 3 eine Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 2. entgegen § 14b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens 10 Jahre aufbewahrt,
- 3. entgegen § 14b Absatz 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens 2 Jahre aufbewahrt,
- 4. entgegen § 18 Absatz 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5. entgegen § 18a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 oder Absatz 9 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Absatz 10 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt,
- 6. einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist,
- 7. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 8. entgegen § 22g Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9. entgegen § 22g Absatz 5 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig vervollständigt oder
- 10. entgegen § 22g Absatz 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 3 Kalenderjahre aufbewahrt.
Nummer 6 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) (1. 1. 2024).
Nummer 7 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) (1. 1. 2024).
Nummer 8 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) (1. 1. 2024).
Nummer 9 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) (1. 1. 2024).
Nummer 10 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) (1. 1. 2024).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 30 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5, 6 und 8 bis 10 das Bundeszentralamt für Steuern.
Absatz 4 geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) (1. 1. 2024).
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