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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 AMPreisV
§ 3 AMPreisV, Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel
(1) 1 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 % zuzüglich 8,35 EUR zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e SGB V sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 EUR je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 EUR je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. 2 Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 % zuzüglich 8,10 EUR sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. 3 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 1 geändert durch V vom 17. 9. 2012 (BGBl. I S. 2063), G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2420), G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), V vom 9. 10. 2019 (BGBl. I S. 1450) und G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2870).
(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a SGB V durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
(2) Der Festzuschlag ist zu erheben
- 1. auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
- 2. bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 AMG nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Nummer 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 27. 3. 2014 (BGBl. I S. 261).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 10. 2010 (BGBl. I S. 2262).
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
bis 1,22 EUR | 68 % (Spanne 40,5 %), |
von 1,35 EUR bis 3,88 EUR | 62 % (Spanne 38,3 %), |
von 4,23 EUR bis 7,30 EUR | 57 % (Spanne 36,3 %), |
von 8,68 EUR bis 12,14 EUR | 48 % (Spanne 32,4 %), |
von 13,56 EUR bis 19,42 EUR | 43 % (Spanne 30,1 %), |
von 22,58 EUR bis 29,14 EUR | 37 % (Spanne 27,0 %), |
von 35,95 EUR bis 543,91 EUR | 30 % (Spanne 23,1 %), |
ab 543,92 EUR | 8,263 % zuzüglich 118,24 EUR. |
Absatz 3 neugefasst durch G vom 10. 11. 2001 (BGBl. I S. 2992), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
von 1,23 EUR bis 1,34 EUR | 0,83 EUR, |
von 3,89 EUR bis 4,22 EUR | 2,41 EUR, |
von 7,31 EUR bis 8,67 EUR | 4,16 EUR, |
von 12,15 EUR bis 13,55 EUR | 5,83 EUR, |
von 19,43 EUR bis 22,57 EUR | 8,35 EUR, |
von 29,15 EUR bis 35,94 EUR | 10,78 EUR. |
Absatz 4 neugefasst durch G vom 10. 11. 2001 (BGBl. I S. 2992), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(5) 1 Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. 2 Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.
Satz 2 angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 EUR.
Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
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