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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 ApBetrO
§ 17 ApBetrO, Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten
(1) Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden.
(1a) 1 Arzneimittel dürfen, außer im Falle des § 11a ApoG und des Absatzes 2a, nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden. 2 Satz 1 ist auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend anzuwenden.
(1b) 1 Automatisierte Ausgabestationen sind zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln nur zulässig, wenn sie sich innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zugriff von außen für den Empfänger ermöglichen, sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Personal dieser Apotheke bestückt werden, nachdem
- 1. die Bestellung des Arzneimittels oder der Arzneimittel bei dieser Apotheke erfolgt ist,
- 2. bereits eine Beratung, die auch im Wege der Telekommunikation durch diese Apotheke erfolgen kann, stattgefunden hat und
- 3. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG unterliegen, die Verschreibung im Original gemäß den Dokumentationspflichten nach den Absätzen 5 und 6 geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2870).
(2) 1 Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a ApoG zulässig. 2 Bei der Zustellung durch Boten der Apotheke sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. 3 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend. 4 Bei einer Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise geliefert werden. 5 Die Zustellung muss durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung
- 1. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG unterliegen, die Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder
- 2. keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.
(2a) 1 Bei dem nach § 11a ApoG erlaubten Versand hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass
- 1. das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt; insbesondere müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden; die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden,
- 2. das Arzneimittel entsprechend den Angaben des Auftraggebers ausgeliefert und ggf. die Auslieferung schriftlich bestätigt wird; der Apotheker kann in begründeten Fällen entgegen der Angabe des Auftraggebers, insbesondere wegen der Eigenart des Arzneimittels, verfügen, dass das Arzneimittel nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung ausgeliefert wird,
- 3. der Besteller in geeigneter Weise davon unterrichtet wird, wenn erkennbar ist, dass die Versendung des bestellten Arzneimittels nicht innerhalb der in § 11a Nummer 3 Buchstabe a ApoG genannten Frist erfolgen kann,
- 4. alle bestellten Arzneimittel, soweit sie im Geltungsbereich des AMG in den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind, geliefert werden,
- 5. für den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln dem Kunden Möglichkeiten zur Meldung solcher Risiken zur Verfügung stehen, der Kunde über ihn betreffende Risiken informiert wird und zur Abwehr von Risiken bei Arzneimitteln innerbetriebliche Abwehrmaßnahmen durchgeführt werden,
- 6. die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen soll, sofern Probleme bei der Anwendung des Arzneimittels auftreten,
- 7. die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der sie durch pharmazeutisches Personal der Apotheke mit Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gemäß § 11a ApoG auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation ohne zusätzliche Gebühren beraten wird; die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind ihnen mitzuteilen,
- 8. eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird und
- 9. ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird.
Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2870).
(2b) Für Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten sowie für zur Notfallkontrazeption zugelassene Arzneimittel mit den Wirkstoffen Levonorgestrel oder Ulipristalacetat, ist ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes nach § 43 Absatz 1 Satz 1 AMG nicht zulässig.
(3) Der Apothekenleiter darf Arzneimittel und Medizinprodukte, die der Apothekenpflicht unterliegen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen.
(4) Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen.
(5) 1 Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des SGB V zur Arzneimittelversorgung entsprechen. 2 Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist. 3 Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. 4 Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 5 Die Vorschriften der BtMVV bleiben unberührt.
(5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der Apotheker bei der Dienstbereitschaft während der Zeiten nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ein anderes, mit dem verschriebenen Arzneimittel nach Anwendungsgebiet und nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisches sowie in der Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität vergleichbares Arzneimittel abgeben, wenn das verschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich macht.
(5b) 1 Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a darf der Apotheker bei einem verordneten Arzneimittel, das nicht verfügbar im Sinne des § 129 Absatz 2a Satz 2 SGB V ist, das verordnete Arzneimittel gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen, sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist. 2 Dabei dürfen Apotheker ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- 1. die Packungsgröße,
- 2. die Packungsanzahl,
- 3. die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- 4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Absatz 5b eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
(5c) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 und den Absätzen 5a und 5b darf der Apotheker bei einem verordneten Arzneimittel, das nicht verfügbar im Sinne des § 129 Absatz 2a Satz 2 und 3 in Verb. mit Absatz 2b Satz 4 SGB V ist und das auf der nach § 129 Absatz 2b Satz 1 SGB V erstellten Liste geführt wird, das verordnete Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen, sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.
Absatz 5c eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(6) 1 Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung und, falls es sich um eine Verschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 AMVV handelt, auf der Durchschrift der Verschreibung, anzugeben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzufügen
- 1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift,
- 2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des Pharmazieingenieurs oder des Apothekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat; im Falle der Verschreibung in elektronischer Form ist das Namenszeichen durch eine elektronische Signatur zu ersetzen, wobei der Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation sicherzustellen hat,
- 3. das Datum der Abgabe,
- 4. der Preis des Arzneimittels,
- 5. das in § 300 Absatz 3 Nummer 1 SGB V genannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das abgegebene Fertigarzneimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist.
Satz 3 geändert durch V vom 21. 10. 2020 (BGBl. I S. 2260). Satz 4 angefügt durch G vom 13. 1. 2020 (BGBl. I S. 66).
(6a) 1 Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:
- 1. die Bezeichnung des Arzneimittels,
- 2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
- 3. das Datum des Erwerbs und der Abgabe,
- 4. Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und
- 5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.
- 1. die Bezeichnung des Arzneimittels,
- 2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
- 3. das Datum der Abgabe und
- 4. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202). Satz 2 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202), geändert durch V vom 21. 10. 2020 (BGBl. I S. 2260). Satz 3 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202).
(6b) 1 Bei dem Erwerb und der Abgabe von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und dem Erwerb dieser Wirkstoffe sind folgende Angaben aufzuzeichnen:
- 1. die Bezeichnung und die Chargenbezeichnung des Arzneimittels oder des Wirkstoffs,
- 2. die Menge des Arzneimittels oder des Wirkstoffs,
- 3. das Datum des Erwerbs,
- 4. das Datum der Abgabe,
- 5. Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
- 6. Name und Anschrift der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes und
- 7. Name und Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist.
Satz 2 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(6c) 1 Apotheken dürfen von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen. 2 Satz 1 wird nicht angewendet auf Arzneimittel,
- 1. die gemäß § 52a Absatz 7 AMG im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs von Apotheken bezogen werden,
- 2. die von Apotheken bezogen werden, für die dieselbe Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in Verb. mit § 2 Absatz 4 ApoG erteilt wurde,
- 3. die von Apotheken gemäß § 11 Absatz 3 oder 4 ApoG bezogen werden dürfen,
- 4. die nach Schließung einer Apotheke an einen nachfolgenden Erlaubnisinhaber nach dem ApoG weitergegeben werden oder
- 5. die in dringenden Fällen von einer Apotheke bezogen werden; ein dringender Fall liegt vor, wenn die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist und wenn das Arzneimittel nicht rechtzeitig bezogen oder hergestellt werden kann.
(7) 1 Soweit öffentliche Apotheken Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, gelten die Vorschriften des § 31 Absatz 1 bis 3 sowie § 32 entsprechend. 2 Satz 1 gilt für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend.
(8) 1 Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. 2 Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Abgabe zu verweigern.
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