Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 PPP-RL
§ 4 PPP-RL, Definition der Tätigkeiten sowie der Tag- und Nachtdienste
(1) Die Definition der im Krankenhaus geleisteten diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 der in § 5 definierten Berufsgruppen erfolgt gemäß Anlage 4.
(2) Die Minutenwerte in Anlage 1 gelten nur für den Tagdienst.
(3) 1 Die Minutenwerte gelten bei Pflegefachpersonen gemäß § 5 für Tagdienste von täglich 14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleichbleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen. 2 Bei Tageskliniken gelten die Minutenwerte in der Erwachsenenpsychiatrie und Psychosomatik für einen Tagdienst von 8 Stunden, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von 10 Stunden. 3 Die Minutenwerte gelten bei Tageskliniken für 5 Wochentage.
(4) 1 Bei Pflegefachpersonen gemäß § 5 umfasst der Nachtdienst 10 Stunden inklusive 30 Minuten Übergabezeit mit dem Tagdienst. 2 Anfangs- und Endzeiten können variieren.
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