Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2. RS 2024/03
Ziff. 4.2. RS 2024/03, Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V
(1) Mit Wirkung ab dem 1. 1. 2024 haben Versicherte auch in den Fällen einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, in denen sie bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass:
- - sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- - das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (ohne Altersgrenze),
- - die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen nach § 11 Absatz 3 SGB V erforderlich ist (für Kinder ab 9 Jahren ist dies von der stationären Einrichtung zu bescheinigen) und
- - Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V, für ein schwerstkrankes Kind nach § 45 Absatz 4 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V nicht in Anspruch genommen wird.
(2) Auch in diesen Fällen besteht der Anspruch für den Elternteil 1 , der aufgrund der Mitaufnahme der Arbeit fernbleibt, unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind versichert ist.
(3) Zu einer stationären Behandlung in diesem Sinne gehören voll-, teil-, tagesstationäre sowie stationsäquivalente Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V, stationäre Vorsorgeleistungen nach § 23 SGB V sowie die stationäre Rehabilitation nach § 40 Absatz 2 SGB V.
(4) Hinweis: Zum Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V bei einer stationären Vorsorgeleistung oder stationären Rehabilitationsmaßnahme erfolgen derzeit Abstimmungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene. Das Rundschreiben wird bei nächster Gelegenheit entsprechend angepasst.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service