Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 StVG
§ 63 StVG, Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
Das BMDV wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
- 1. über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Absatz 3 Satz 4,
- 2. darüber, welche Daten nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen,
- 3. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55,
- 4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53,
- 5. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54,
- 6. darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen,
- 7. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind,
- 8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und
- 9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Absatz 4 Satz 2.
§ 63 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) (17. 7. 2024).
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