Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 26 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Leistungsvoraussetzungen
(1) Versicherte Kinder [und Jugendliche] haben bis zur Vollendung des [18]. Lebensjahres einen Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die Ihre körperliche[, ] geistige [oder psychosoziale] Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.
(2) Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus [der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses i. d. F. vom 18. 6. 2015].
(3) Nach § 26 Absatz 2 [Satz 1] gilt für die Richtlinienkompetenz des [Gemeinsamen Bundesausschusses] § 25 Absatz 3 . . . entsprechend. Insofern wird auf die Ausführungen zu § 25 Ziff. 6 verwiesen.
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