Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 28 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Die Vorschrift definiert den Begriff und Inhalt (Umfang) der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung. Außer der Krankenbehandlung (§ 27 [Absatz 1] Satz 1 SGB V) gehören hierzu auch die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten (3. und 4. Abschnitt des Gesetzes). Neben der persönlichen Tätigkeit des Arztes oder Zahnarztes umfasst die ärztliche und zahnärztliche Behandlung auch die Hilfeleistung anderer Personen, die innerhalb des Bereichs der ärztlichen Berufsausübung liegt.
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