Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03
§ 23 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines
Die Höhe der Zuzahlungen bei stationären Vorsorgeleistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird in § 61 Satz 2 SGB V geregelt. Die Zuzahlung wird ab 1. 1. 2004 von 9 EUR auf 10 EUR kalendertäglich erhöht. Bei Berechnung der Zuzahlung sind der An- und Abreisetag als je ein Kalendertag zu rechnen.
Beispiel 1:
Dauer der Leistung: | 3. 1. 2004 bis 24. 1. 2004 |
Anzahl der Kalendertage: | 22 |
Höhe der Zuzahlung: | 22 x 10 EUR = 220 EUR |
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