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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.5. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.5. RS 2022/06, Beziehende von Kurzarbeitergeld (§§ 95 bis 100 SGB III)
(1) Auch für Versicherte während eines Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums besteht ein Anspruch auf Krankengeld, sofern sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
(2) Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Es wird Arbeitnehmenden bei unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, gezahlt. Das Kurzarbeitergeld ist dazu bestimmt, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmenden für die Arbeitsplätze zu erhalten. Während der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmenden das infolge der Kurzarbeit geminderte Arbeitsentgelt. Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Entgeltausfalls.
(3) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall während der Bezugsdauer geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden. Sie beginnt mit dem 1. Kalendermonat, für den im Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Dies bedeutet, dass die Bezugsdauer selbst dann am 1. des Kalendermonats beginnt, wenn die Kurzarbeit tatsächlich erst später im Monat beginnt.
(4) Kurzarbeitergeld kann in einem Betrieb nach § 104 SGB III in der Regel für maximal 12 Monate gezahlt werden. Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 16. 4. 2020 wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmende, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. 12. 2019 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB III hinaus auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. 12. 2020, verlängert (nach § 1 Kug-BeV).
(5) Das Kurzarbeitergeld wird von den Arbeitgebern bei der Agentur für Arbeit beantragt und von diesen gezahlt (§ 320 SGB III). Die Agentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die gezahlten Beträge.
(6) Für Heimarbeitende gelten Sonderregelungen (vgl. § 103 SGB III).
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