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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.5.1. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.5.1. RS 2022/06, Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergeldes (§§ 105 und 106 SGB III)
(1) Die Bemessung des Kurzarbeitergeldes knüpft an dem Entgeltausfall an, der den Arbeitnehmenden infolge des Arbeitsausfalls entsteht. Bemessungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld ist die Nettoentgeltdifferenz. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der Höhe des Arbeitslosengeldes. So beträgt das Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmenden, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich nach dem erhöhten Leistungssatz bemessen würde, 67 v. H. (Leistungssatz 1) und für die übrigen Arbeitnehmenden 60 v. H. (Leistungssatz 2) des infolge Arbeitsausfalles entfallenen pauschalierten Nettoentgelts. Wie andere vergleichbare Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit soll das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmenden als pauschalierter Nettobetrag gezahlt werden.
(2) Die Bezugsdauer und -höhe des Kurzarbeitergeldes wurde durch das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20. 5. 2020 zur verbesserten sozialen Absicherung infolge der COVID-19-Pandemie erhöht. Hiernach erhalten Beschäftigte gemäß § 421c Absatz 2 SGB III, deren Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 % beträgt, ab dem 4. Monat des Bezuges (frühestens Juni 2020) Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat in Höhe von 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhalten. Diese Regelung galt bis zum 30. 6. 2022.
(3) Anhand von Tabellen der Bundesagentur für Arbeit, die wie bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die bei Arbeitnehmenden gewöhnlich anfallenden Entgeltabzüge und die unterschiedlichen Leistungssätze berücksichtigen, lässt sich der jeweilige pauschalierte Nettobetrag aus gerundetem Sollentgelt (Bruttoentgelt, das die Arbeitnehmenden ohne Arbeitsausfall erzielt hätten) und Ist-Entgelt (Bruttoentgelt, das die verkürzt Arbeitnehmenden tatsächlich erzielt haben) und die sich dabei ergebende sog. Nettoentgeltdifferenz feststellen.
(4) Die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes können auf der Seite der Arbeitsagentur.de (über die Eingabe des Suchbegriffs — z. B. Kurzarbeitergeld-Berechnung) oder bei der örtlichen Agentur für Arbeit eingesehen werden. Es ist hier zu unterscheiden:
- - die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Beschäftigte und
- - die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Beschäftigte, die keine Sozialversicherungsbeiträge zu tragen haben (Geringverdiener).
Beispiel 9: Berechnung Kurzarbeitergeld
Beschäftigt (50 % Arbeitsausfall)
Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0
(Leistungssatz 1 gilt)
(basierend auf den Leistungssätzen des Jahres 2020)
Bruttoarbeitsentgelt | Rechnerische Leistungssätze nach den pauschalisierten monatlichen Nettoentgelten Lohnsteuerklasse | |||||
Leistungssatz | I/IV | II | III | V | VI | |
von bis | monatlich | |||||
EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | |
1 230 1 249,99 | 1 2 | 629,48 563,71 | 642,82 575,66 | 656,33 587,76 | 539,77 483,37 | 514,14 460,43 |
1 250 1 269,99 | 1 2 | 637,83 571,19 | 651,51 583,44 | 666,92 597,24 | 545,46 488,47 | 519,84 465,53 |
1 270 1 289,99 | 1 2 | 646,24 578,72 | 660,14 591,17 | 677,50 606,72 | 551,16 493,57 | 525,53 470,63 |
2 470 2 489,99 | 1 2 | 1 081,29 968,32 | 1 103,44 988,15 | 1 240,64 1 111,02 | 891,03 797,94 | 866,18 775,68 |
2 490 2 509,99 | 1 2 | 1 088,35 974,64 | 1 110,55 994,52 | 1 248,55 1 118,10 | 896,67 802,99 | 871,70 780,62 |
2 510 2 529,99 | 1 2 | 1 095,34 980,90 | 1 117,66 1 000,89 | 1 256,34 1 125,08 | 902,31 808,04 | 877,21 785,56 |
Soll-Bruttoarbeitsentgelt im Kalendermonat | 2 500 EUR |
Rechnerischer Leistungssatz laut Tabelle | 1 248,55 EUR |
Ist-Bruttoarbeitsentgelt im Kalendermonat | 1 250 EUR |
Rechnerischer Leistungssatz laut Tabelle | 666,92 EUR |
Nettoentgeltdifferenz (= auszuzahlendes KUG im Kalendermonat) | 581,63 EUR |
Ergebnis:
Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus dieser Tabelle abgelesenen Leistungssätzen (1 248,55 EUR - 666,92 EUR) ergibt das KUG für den jeweiligen Kalendermonat in Höhe von 581,63 EUR.
(5) Das Kurzarbeitergeld soll allein den sich aus dem erheblichen Arbeitsausfall nach § 106 SGB III ergebenden Entgeltausfall ausgleichen. Entgeltausfälle aus anderen Gründen (z. B. unbezahltem Sonderurlaub oder Bummelei) sind deshalb bei der Berechnung zu neutralisieren, d. h. das tatsächlich noch erzielte Ist-Entgelt ist um den Betrag des aus anderen Gründen als der Kurzarbeit ausfallenden Arbeitsentgelts fiktiv zu erhöhen. Das Arbeitsentgelt, das vom Arbeitgeber unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes und aufstockend zu diesem gezahlt wird, soll nicht bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes leistungsmindernd angerechnet werden.
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