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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.2.6. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.2.6. RS 2022/06, Saison-Kurzarbeitergeld
(1) Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes und wird nach § 101 SGB III in Betrieben des Baugewerbes in der Schlechtwetterzeit vom 1. 12. bis 31. 3. geleistet. Für Betriebe des Gerüstbauhandwerks beginnt abweichend hiervon gemäß § 133 SGB III die Schlechtwetterzeit im Winter 2020/2021 am 1. 11. 2020 und endet am 31. 3. 2021. Damit kann sowohl ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen als auch ein wirtschaftlich bedingter Auftragsmangel ausgeglichen werden. Darüber hinaus wird es bei Arbeitsausfällen infolge unabwendbarer Ereignisse gezahlt.
(2) Der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld geht dem Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld vor. Während der Schlechtwetterzeit kann also auch bei konjunkturell bedingtem Arbeitsausfall in Betrieben des Baugewerbes ausschließlich Saison-Kurzarbeitergeld bezogen werden. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld angerechnet.
(3) Das Saison-Kurzarbeitergeld wird ab der 1. Ausfallstunde gewährt, soweit der Arbeitsausfall nicht durch die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens überbrückt werden kann. Das bedeutet, dass die geltenden tariflichen Regelungen über die Flexibilisierung der Arbeitszeit nicht eingeschränkt werden; der Ausgleich von Ausfallstunden durch angesparte Arbeitszeitguthaben (also durch Vorarbeit) bleibt somit vorrangig gegenüber der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld). Eine Auflösung von Arbeitszeitguthaben kann unter den in § 101 Absatz 5 Satz 3 SGB III genannten Voraussetzungen jedoch nicht von den Arbeitnehmenden verlangt werden.
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