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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.8. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.8. RS 2022/06, Nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Absatz 2 SGB V)
(1) Nach § 19 Absatz 2 SGB V besteht ein Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der nachgehende Anspruch besteht nur, sofern die Lücke zwischen 2 Versicherungsverhältnissen nicht länger als einen Monat besteht. Der Anspruch auf eine Familienversicherung verdrängt diesen Anspruch.
(2) Lediglich in den Einzelfällen, in denen die Krankenkasse bereits vor dem Ablauf der Monatsfrist im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB V Kenntnis über die Geltendmachung eines möglichen Anspruchs auf Krankengeld erhält, bedarf es für die Entscheidung über das Bestehen eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Absatz 2 SGB V einer Prognose, ob spätestens nach Ablauf eines Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangt wird. Hintergrund der Notwendigkeit einer prognostischen Beurteilung des Versicherungsstatus ist, dass der Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB V im Gegensatz zum Leistungsanspruch aus der Mitgliedschaft nach § 188 Absatz 4 SGB V auch einen realisierbaren Krankengeldanspruch beinhalten kann. Bei einer sich ggf. anschließenden Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V würde ebenfalls kein realisierbarer Krankengeldanspruch bestehen, da dieser nur zustande kommt, wenn Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt aufgrund der Arbeitsunfähigkeit wegfällt.
(3) Die Prognoseentscheidung kann erst dann vorgenommen werden, wenn alle für eine Beurteilung des Krankengeldanspruchs notwendigen Unterlagen der Krankenkasse vorliegen. In die Prognose sind regelmäßig alle mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Versicherungstatbestände und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzubeziehen. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung auf der Grundlage der Prognose verbleibt es selbst dann, wenn sich der tatsächliche Verlauf wider Erwarten anders entwickelt. Eine rückwirkende Korrektur des Versicherungsverhältnisses findet nicht statt; vielmehr ist nur eine zukunftsbezogene Umstellung ab dem Zeitpunkt der geänderten Prognose vorzunehmen. Ändert sich die Prognose aufgrund einer weiteren ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, ist als Umstellungszeitpunkt der Zeitpunkt dieser ärztlichen Feststellung maßgebend. Hierdurch werden Ungleichbehandlungen der Versicherten bei der Beurteilung der Dauer von Leistungsansprüchen vermieden, welche sich sonst durch unterschiedliche Zeitpunkte der Vorlage der Unterlagen bei der Krankenkasse ergeben könnten. Da die Feststellung der Ärzte und damit Änderung der Prognose regelmäßig in den Lauf eines Tages fällt, ist eine zukunftsbezogene Umstellung immer zum auf den Feststellungstag folgenden Tag vorzunehmen. Der dargestellte Grundsatz gilt sowohl für Versicherungsverhältnisse nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V, als auch nach § 188 Absatz 4 SGB V.
(4) Der Unterschied zwischen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V und der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V besteht allerdings darin, dass die obligatorische Anschlussversicherung sich entsprechend dem Wortlaut des § 188 Absatz 4 SGB V nahtlos an die vorangegangene Versicherungspflicht oder Familienversicherung anschließt und somit eine unzutreffende Prognoseentscheidung zugunsten des nachgehenden Leistungsanspruchs für die Vergangenheit zu korrigieren wäre. Die Korrektur würde dementsprechend die mit dem (rückwirkend) veränderten versicherungsrechtlichen Status einhergehende Veränderung der Leistungsansprüche einschließen; in der Konsequenz wäre ein im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Absatz 2 SGB V bereits eingeräumter Krankengeldanspruch dem Grunde nach rückwirkend zu korrigieren.
(5) Im Hinblick auf die nachvollziehbaren Versicherteninteressen wird in den Sachverhaltskonstellationen, in denen dem Versicherten bereits ein Krankengeldanspruch eingeräumt wurde und im Zuge einer prognostischen Statusentscheidung der nachgehende Leistungsanspruch zu beenden ist, vom Zeitpunkt nach Beendigung dieses Anspruchs regelmäßig die Mitgliedschaft im Rahmen einer Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V fortgeführt; für die Vergangenheit bleibt der Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 SGB V unberührt.
Beispiel 23: Prognostische Beurteilung kein Krankengeldanspruch
Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V zum | 31. 5. |
Zahlung einer Entlassungsentschädigung für den Zeitraum bis | 30. 11. |
zu erwartender Beginn einer Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V | 1. 12. |
grundsätzlicher Zeitraum nach § 19 Absatz 2 SGB V | 1. 6. bis 30. 6. |
Es besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung | |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 12. 6. |
voraussichtlich bis | 3. 7. |
Antrag auf Krankengeld und Vorlage aller für die Beurteilung notwendigen Unterlagen durch Versicherten am | 14. 6. |
Ergebnis:
Die Arbeitsunfähigkeit tritt in der Zeit des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Absatz 2 SGB V ein. Eine prognostische Beurteilung des Versicherungsstatus ist aufgrund des Antrags auf Krankengeld vom 14. 6. notwendig. Im Rahmen der prognostischen Einschätzung ist nicht davon auszugehen, dass ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall innerhalb des Zeitraums des nachgehenden Leistungsanspruchs von maximal einem Monat vorliegen wird oder sich nahtlos anschließt.
Für die Zeit ab dem 1. 6. ist daher eine Mitgliedschaft nach § 188 Absatz 4 SGB V durchzuführen. Der Anspruch auf Krankengeld ist (für diese Arbeitsunfähigkeit) ausgeschlossen.
Beispiel 24: Prognostische Beurteilung Krankengeld nachgehender Leistungsanspruch
Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V zum | 31. 5. |
Zahlung einer Entlassungsentschädigung für den Zeitraum bis | 30. 6. |
zu erwartender Beginn einer Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V | 1. 7. |
grundsätzlicher Zeitraum nach § 19 Absatz 2 SGB V | 1. 6. bis 30. 6. |
Es besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung | |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 12. 6. |
voraussichtlich bis | 25. 6. |
Antrag auf Krankengeld und Vorlage aller für die Beurteilung notwendigen Unterlagen durch Versicherten am | 14. 6. |
Ergebnis:
Eine prognostische Beurteilung des Versicherungsstatus ist aufgrund des Krankengeldantrags vom 14. 6. notwendig. Im Rahmen der prognostischen Einschätzung ist davon auszugehen, dass ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall sich nahtlos an den Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von maximal einem Monat anschließen wird. Für die Arbeitsunfähigkeit vom 12. 6. bis 25. 6. besteht daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen grundsätzlich ein Krankengeldanspruch im Rahmen des § 19 Absatz 2 SGB V.
Beispiel 25: Fortsetzung Beispiel 24 Prognostische Beurteilung Krankengeld nachgehender Leistungsanspruch
Am 25. 6. stellt der Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. 7. fest. Die Vorlage der AU-Bescheinigung erfolgt am 26. 6. Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V tritt aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht ein.
Ergebnis:
Eine erneute prognostische Beurteilung des Versicherungsstatus ist aufgrund der Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit notwendig. Im Rahmen der prognostischen Einschätzung ist nunmehr davon auszugehen, dass ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall innerhalb des Zeitraums des nachgehenden Leistungsanspruchs von maximal einem Monat nicht mehr vorliegen wird. Ab dem 26. 6. kommt es zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V.
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 12. 6. bis 25. 6. verbleibt es daher beim grundsätzlichen Krankengeldanspruch im Rahmen des § 19 Absatz 2 SGB V.
(6) Sind die weiteren Voraussetzungen für das Krankengeld bereits während des Beschäftigungsverhältnisses erfüllt (z. B. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Ende der Beschäftigung), besteht hingegen ein Anspruch auch für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung. Eine prognostische Beurteilung ist in diesen Fallgestaltungen daher nicht erforderlich (siehe 2.1.1.1.9).
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