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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.1.1.1.2.1. RS 2022/06
Ziff. 3.1.1.1.1.2.1. RS 2022/06, Arbeitsaufnahme in noch nicht abgerechnetem Entgeltabrechnungszeitraum
(1) Sofern bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer noch nicht vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis bzw. die Beschäftigung erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, ist das Arbeitsentgelt zu schätzen (BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 — B 1 KR 19/05 R —). Ausgangspunkt für die Schätzung sind dabei in erster Linie die von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen und praktizierten Vereinbarungen (z. B. Arbeits- oder Tarifvertrag) über die Höhe des Arbeitsentgelts.
(2) Liegt kein vereinbartes Arbeitsentgelt, aber bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgeschlossener, aber noch nicht abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen. Liegt kein abgeschlossener Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen.
(3) Auch variable Lohnbestandteile, welche aufgrund von individuellen Vereinbarungen voraussichtlich regelmäßig geleistet werden, sind bei der Schätzung entsprechend zu berücksichtigen. Führt eine Schätzung des Arbeitsentgelts nicht weiter, ist auf die Verhältnisse bei einem gleichartig Beschäftigten abzustellen.
(4) Der Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis stellt ein neues Beschäftigungsverhältnis dar. Hinsichtlich der Berechnung des Regelentgelts gelten die vorgenannten Ausführungen.
Beispiel 48: AU-Beginn im Monat des Beschäftigungsbeginns
Aufnahme der Beschäftigung | 16. 1. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 30. 1. |
monatliche Entgeltabrechnung am 15. des Folgemonats | |
kein vereinbartes Arbeitsentgelt | |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Ergebnis:
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt vom 16. 1. bis 29. 1. zugrunde zu legen.
Beispiel 49: AU-Beginn im Folgemonat des Beschäftigungsbeginns
Aufnahme der Beschäftigung | 16. 1. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 4. 2. |
monatliche Entgeltabrechnung am 15. des Folgemonats | |
kein vereinbartes Arbeitsentgelt | |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Ergebnis:
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das Arbeitsentgelt vom 16. 1. bis 31. 1. zugrunde zu legen.
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