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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.1.4.1.1. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.4.1.1. RS 2022/06, Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges
(1) Für die Dauer einer Sperrzeit (Näheres siehe Abschnitt 2.1.1.1.2.1.8), Urlaubsabgeltung (Näheres siehe Abschnitt 2.1.1.1.2.1.9) oder Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III, Näheres siehe Abschnitt 2.1.1.1.2.1.10) besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da das Arbeitslosengeld bereits aufgrund der Sperrzeit, Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung ruht und die Begleitung nach § 44b SGB V damit nicht zu einem Verdienstausfall führt, welcher eine Voraussetzung für den Krankengeldanspruch ist. Abweichend zum Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit besteht auch kein Krankengeldanspruch im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V (siehe Abschnitt 12.2.1.1.10).
(2) Ein Anspruch auf Krankengeld kann nach dem Ende der Sperrzeit, Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung in Betracht kommen, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 44b SGB V erfüllt werden.
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