Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 138 SGB V
§ 138 SGB V, Neue Heilmittel
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat.
§ 138 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
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