Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 139c SGB V
§ 139c SGB V, Finanzierung
§ 139c eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
1 Die Finanzierung des Instituts nach § 139a Absatz 1 erfolgt jeweils zur Hälfte durch die Erhebung eines Zuschlags für jeden abzurechnenden Krankenhausfall und durch die zusätzliche Anhebung der Vergütungen für die ambulante vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung nach den §§ 85 und 87a um einen entsprechenden Vomhundertsatz. 2 Die im stationären Bereich erhobenen Zuschläge werden in der Rechnung des Krankenhauses gesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem KHEntgG oder der BPflV ein. 3 Der Zuschlag für jeden Krankenhausfall, die Anteile der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie das Nähere zur Weiterleitung dieser Mittel an eine zu benennende Stelle werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
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