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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 241 SGB V
§ 241 SGB V, Allgemeiner Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
§ 241 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309), geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).
Zu § 241 siehe RS 2002/02 Ziff. B.II, RS 2019/12 Ziff. A.VIII.
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