Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 303b SGB V
§ 303b SGB V, Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung
§ 303b neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562). Überschrift geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
(1) 1 Für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke übermitteln die Krankenkassen und die Pflegekassen bis spätestens 10 Wochen nach Quartalsende an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle für jeden Versicherten jeweils in Verbindung mit einem Versichertenpseudonym, das eine kassenübergreifende eindeutige Identifizierung im Berichtszeitraum erlaubt (Lieferpseudonym),
- 1. Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort,
- 2. Angaben zum Versicherungsverhältnis,
- 3. die Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 295, 295a, 295b, 300, 301, 301a und 302 sowie nach § 105 SGB XI,
- 4. Angaben zum Vitalstatus, Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 SGB XI und zum Sterbedatum und
- 5. Angaben zu den abrechnenden Leistungserbringern.
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
Nummer 4 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Sätze 3 bis 7 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die Daten nach Absatz 1 zusammen, prüft die Daten auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz und klärt Auffälligkeiten jeweils mit der die Daten liefernden Stelle.
(3) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt
- 1. an das Forschungsdatenzentrum nach § 303d die Daten nach Absatz 1 ohne das Lieferpseudonym, wobei jeder einem Lieferpseudonym zuzuordnende Einzeldatensatz mit einer Arbeitsnummer gekennzeichnet wird,
- 2. an die Vertrauensstelle nach § 303c eine Liste mit den Lieferpseudonymen einschließlich der Arbeitsnummern, die zu den nach Nummer 1 übermittelten Einzeldatensätzen für das jeweilige Lieferpseudonym gehören.
Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) (26. 3. 2024).
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 beauftragen.
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