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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB XI
§ 39 SGB XI, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 39 neugefasst durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222).
(1) 1 Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. 2 Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. 3 Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 EUR belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Absatz 2 eingefügt und Absatz 3 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.
(2) 1 Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. 2 Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. 3 Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 806 EUR findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Satz 3 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).
(3) 1 Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu 6 Wochen nicht überschreiten. 2 Wird die Ersatzpflege von den in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, können sich die Aufwendungen der Pflegekasse abweichend von Satz 1 auf den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 belaufen; Absatz 2 findet Anwendung. 3 Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. 4 Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 1 und 3 dürfen zusammen den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht übersteigen; Absatz 2 findet Anwendung.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
(4) 1 Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, die einen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 oder 5 pflegt, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, übernimmt die Pflegekasse abweichend von Absatz 1 Satz 1 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 8 Wochen je Kalenderjahr. 2 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist es dabei nicht erforderlich, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. 3 In dem in Satz 1 genannten Fall der Verhinderung gilt Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu 2 Monate nicht überschreiten dürfen. 4 In dem in Satz 1 genannten Fall der Verhinderung kann der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 abweichend von Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 4 in Verb. mit Absatz 2 im Kalenderjahr um bis zu 100 % der Mittel für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 erhöht werden, soweit die Mittel der Kurzzeitpflege in dem Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen worden sind. 5 Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.
Absatz 4 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).
(5) In dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Fall der Verhinderung wird abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 die Hälfte eines bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr fortgewährt sowie abweichend von § 38 Satz 4 die Hälfte eines vor Beginn der Verhinderungspflege bezogenen anteiligen Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr fortgewährt.
Absatz 5 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024).
Zu § 39 siehe RS 2023/06 § 39 SGB XI.
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