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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 SGB XI
§ 60 SGB XI, Beitragszahlung
(1) 1 Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2 § 252 Absatz 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a SGB V und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a KVLG 1989 gelten entsprechend. 3 Die aus einer Rente nach dem ALG und einer laufenden Geldleistung nach dem FELEG zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 SGB IV gilt entsprechend.
Satz 2 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423) und G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(2) 1 Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 SGB IV entsprechend. 2 Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nummer 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.
(3) 1 Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Absatz 2 Satz 1 SGB V geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. 2 Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. 3 In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 SGB V ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 SGB V gilt entsprechend. 4 § 24 Absatz 1 SGB IV gilt. 5 § 252 Absatz 3 SGB V gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 5 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426).
(4) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am 5. Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter. 2 Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a SGB VI), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am 5. Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichfonds der Pflegeversicherung weiter.
Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167). Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3019), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(5) 1 Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. 2 Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. 3 Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.
Absatz 5 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3448). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3448).
(7) 1 Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Mio. EUR pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen. 2 Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des BMAS hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem SGB III nehmen. 3 Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.
Absatz 7 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3448). Satz 1 geändert durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706), G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926). Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(8) 1 Beiträge von pflichtversicherten Rentnern, die auf die Zahlung des Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI entfallen, werden von den Trägern der Rentenversicherung getragen und sind von der Deutschen Rentenversicherung Bund an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) zu überweisen. 2 Der Gesamtbetrag der Beiträge ergibt sich aus der Summe der nach § 426 Absatz 3 SGB V zu ermittelnden Beträge, die mit dem nach § 55 Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Beitragssatz zu multiplizieren sind. 3 Eine mitgliederbezogene Beitragserhebung erfolgt nicht. 4 Für die Beitragszahlung an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gilt § 426 Absatz 5 Satz 1 und 2 SGB V entsprechend. 5 Die Deutsche Rentenversicherung Bund leistet innerhalb des Zeitraums vom 1. 7. 2024 bis zum 30. 11. 2025 am 8. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung in Höhe von 6 Mio. EUR an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. 6 Die geleisteten Abschläge sind mit dem Gesamtbetrag nach Satz 2 zu verrechnen. 7 Das Bundesamt für Soziale Sicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinbaren das Nähere zum Verfahren nach dieser Vorschrift. 8 § 426 Absatz 5 Satz 7 SGB V gilt entsprechend.
Absatz 8 angefügt durch G vom 30. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) (1. 7. 2024).
Zu § 60 siehe RS 1994/01 Ziff. D, RS 1996/01 Ziff. 11.8, RS 2002/02 Ziff. B.III, RS 2007/06, RS 2015/06, RS 2015/07 Ziff. IV, RS 2019/12 Ziff. A.IX, RS 2020/03 Ziff. 7, RS 2022/13 Ziff. C.I, RS 2024/01.
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