Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 97a SGB XI
§ 97a SGB XI, Qualitätssicherung durch Sachverständige
§ 97a eingefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320). Überschrift geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(1) 1 Von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte sonstige Sachverständige (§ 114 Absatz 1 Satz 1) sind berechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 zu verarbeiten; sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung dieser Stellen erforderlich ist. 2 Die Daten sind vertraulich zu behandeln.
Satz 1 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
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