Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 68d StGB
§ 68d StGB, Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Absatz 1 und 5, den §§ 68b und 68c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2) 1 Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von 2 Jahren, ob sie aufzuheben ist. 2 § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
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