Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 80a StGB
§ 80a StGB, Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 VStGB) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.
§ 80a geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
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