Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 233a StGB
§ 233a StGB, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
(1) Mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet
- 1. bei der Ausübung der Prostitution,
- 2. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
- 3. bei der Ausübung der Bettelei oder
- 4. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu erkennen.
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