Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 314 StGB
§ 314 StGB, Gemeingefährliche Vergiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer
- 1. Wasser in gefassten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
- 2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
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