Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 377 StPO
§ 377 StPO, Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
(1) 1 Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. 2 Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.
(2) 1 Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. 2 In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
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