§ 14 UWG, Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 14 neugefasst durch G vom 26. 11. 2020 (BGBl. I S. 2568).
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) 1 Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2 Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. 3 Satz 2 gilt nicht für
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.
(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.
Absatz 4 angefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3504).