Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28b HeilM-RL
§ 28b HeilM-RL, Inhalt der Nagelspangenbehandlung
(1) Die Nagelspangenbehandlung umfasst:
- 1. Beratung und Instruktion zu individuell durchführbaren Schneidetechniken sowie zur Nagel- und Hautpflege sowie die Beratung zu geeignetem Schuhwerk,
- 2. Vorbereitung des Nagels,
- 3. Fertigung und Anpassung der Nagelkorrekturspange,
- 4. Anlegen und falls erforderlich Wechsel der Nagelkorrekturspange,
- 5. Therapiekontrolle und falls erforderlich Nachregulierung der Nagelkorrekturspange sowie
- 6. Entfernung der Nagelkorrekturspange.
(2) 1 Falls zur Durchführung der Nagelspangenbehandlung erforderlich, umfasst diese im Stadium 2 und Stadium 3 zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Inhalten auch das fachgerechte Anlegen oder Wechseln eines Verbandes an dem betroffenen Zeh. 2 Die Wundbehandlung und -kontrolle ist eine ärztliche Aufgabe.
(3) Zur Anwendung kommen individuell anzupassende Nagelkorrekturspangen aus Metall oder Kunststoff, welche in Abhängigkeit vom klinischen Befund als unilaterale oder bilaterale Systeme angebracht werden.
(4) Im Rahmen der Behandlung ist eine regelmäßige Inspektion aller Nägel beider Füße durch die Podologin oder den Podologen erforderlich.
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