Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 Reha-RL
§ 16 Reha-RL, Anschlussrehabilitation
(1) 1 Bei Anschlussrehabilitationen (AR) nach § 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V wird die medizinische Erforderlichkeit der Rehabilitation durch die Krankenkasse nicht überprüft, wenn die Voraussetzungen nach § 7 und eine der folgenden ausgewählten Diagnosen der Indikationsgruppen 1 oder 4 oder eine Indikation der Indikationsgruppen 7, 10 (in den unter Buchstabe d genannten Fällen), 11 oder 13 gemäß dem AHB-Indikationskatalog der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Fassung 12/2017 vorliegen:
- a) Indikationsgruppe 1: Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems
- - Myokardinfarkte
- - Koronar-Arterielle Bypass-Operation auch in Kombination mit einem Herzklappenersatz
- - Herzinsuffizienzen ab NYHA II,
- b) Indikationsgruppe 4: Konservativ und operativ behandelte Erkrankungen des Bewegungsapparates und Unfallfolgen
- - nach endoprothetischer Versorgung von Knie- oder Hüftgelenk
- - spezifische Rückenschmerzen mit hohem Chronifizierungsrisiko
- - Spinalkanalstenose/Enger Spinalkanal/Rezessusstenose
- - Major Amputation an der unteren Extremität (proximal des Fußes),
- c) Indikationsgruppe 7: Krankheiten der Atmungsorgane einschließlich Operationen,
- d) Indikationsgruppe 10: Neurologische Krankheiten einschließlich Operationen an Gehirn, Rückenmark und an peripheren Nerven, wenn sich eindeutig eine Phasenzuordnung zur Phase D (gemäß BAR-Phasenmodell) aus den Feststellungen im ärztlichen Befundbericht sowie den Antragsunterlagen ableiten lässt,
- e) Indikationsgruppe 11: Onkologische Krankheiten,
- f) Indikationsgruppe 13: Organ-Transplantationen und -Unterstützungssysteme.
(2) 1 Für die Darlegung der Fallkonstellation nach Absatz 1 ist das Vorliegen der Indikation für eine Anschlussrehabilitation einschließlich der damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe im ärztlichen Befundbericht zu dokumentieren. 2 Die Darlegung der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe erfolgt mit dem SINGER Patientenprofil.
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