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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 AMG
§ 33 AMG, Aufwendungsersatz und Entgelte
Überschrift neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1666).
Absätze 1 und 2 gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1666), bisherige Absätze 3 bis 6 wurden Absätze 1 bis 4.
(1) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 BGebG verjährt der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die nach § 33 Absatz 1 in der bis zum 14. 8. 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit der Therapieallergene-Verordnung zu erheben sind, 3 Jahre nach der Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung über die Zulassung.
Absatz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1666).
(2) Wenn ein Widerspruch gegen einen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die Festsetzung von Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Absatz 1 VwVfG bis zur Höhe der für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1666).
(3) 1 Für die Nutzung von Monographien für Arzneimittel, die nach § 36 von der Pflicht zur Zulassung freigestellt sind, verlangt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Entgelte. 2 Dabei können pauschale Entgeltvereinbarungen mit den Verbänden, denen die Nutzer angehören, getroffen werden. 3 Für die Bemessung der Entgelte finden die für Gebühren geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.
Satz 3 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1666).
(4) Die zuständige Behörde des Landes hat der zuständigen Bundesoberbehörde die dieser im Rahmen der Mitwirkungshandlungen nach diesem Gesetz entstehenden Kosten zu erstatten, soweit diese Kosten vom Verursacher getragen werden.
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