Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 92 AO
§ 92 AO, Beweismittel
1 Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2 Sie kann insbesondere
- 1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
- 2. Sachverständige zuziehen,
- 3. Urkunden und Akten beiziehen,
- 4. den Augenschein einnehmen.
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