Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 79 ArbGG
§ 79 ArbGG
1 Die Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 1 bis 4 entsprechend. 2 Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.
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