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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 675d BGB
§ 675d BGB, Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
§ 675d eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).
(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 EGBGB bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
Absatz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).
Absatz 2 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446), bisherige Absätze 2 bis 4 wurden Absätze 3 bis 5.
(2) 1 Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die in Artikel 248 § 13 Absatz 1 bis 3 und § 13a EGBGB bestimmten Umstände in der Form zu unterrichten, die in Artikel 248 §§ 2 und 12 EGBGB vorgesehen ist. 2 Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer entsprechend den Anforderungen des Artikels 248 §§ 4 und 13 Absatz 1 und 3 EGBGB zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren.
Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1666).
(3) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister.
(4) 1 Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister
- 1. diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 EGBGB vorgesehen,
- 2. eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 EGBGB vorgeschriebenen hinausgeht, oder
- 3. diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt.
(5) 1 Zahlungsempfänger, Dienstleister, die Bargeldabhebungsdienste erbringen, und Dritte unterrichten über die in §§ 17 bis 18 EGBGB bestimmten Umstände. 2 Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Entgelte gemäß Artikel 248 § 17 Absatz 2 und § 18 EGBGB zu entrichten, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).
(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
- 1. die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigt werden, wenn
- a) der Zahlungsvorgang in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt und sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist oder
- b) bei Beteiligung mehrerer Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang von diesen Zahlungsdienstleistern mindestens einer innerhalb und mindestens einer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist;
- 2. Zahlungsvorgänge, bei denen keiner der beteiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.
Absatz 6 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).
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