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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1765 BGB
§ 1765 BGB, Name des Kindes nach der Aufhebung
(1) 1 Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. 2 Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Absatz 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. 3 Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
(2) 1 Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. 2 § 1746 Absatz 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Familiengericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.
Absatz 3 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
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