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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1853 BGB
§ 1853 BGB, Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
1 Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als 4 Jahre dauern soll, und
- 2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
§ 1853 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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