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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1876 BGB
§ 1876 BGB, Vergütung
1 Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. 2 Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn
- 1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und
- 2. der Betreute nicht mittellos ist.
§ 1876 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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