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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2248 BGB
§ 2248 BGB, Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
§ 2248 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
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