Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50f EStG
§ 50f EStG, Bußgeldvorschriften
§ 50f neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist die zentrale Stelle nach § 81.
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