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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 191 FamFG
§ 191 FamFG, Verfahrensbeistand
1 Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 2 Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.
Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).
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